An das
Staatliche Schulamt
für den Landkreis Bad Hersfeld-Rotenburg
und den Werra-Meißner-Kreis
Anhörung im Ordnungswidrigkeitsverfahren – Begründung
Aktenzeichen 40 e 02 – Nr.: 30/98 H
Aktenzeichen 40 e 02 – Nr.: 31/98 H
Aktenzeichen 40 e 02 – Nr.: 32/98 H
Aktenzeichen 40 e 02 – Nr.: 33/98 H
… wisst ihr nicht, dass Ungerechte das Königreich
Gottes nicht ererben werden?
1.Korinther 6:9
Sehr geehrte Frau Schminke,
dass sich das Staatliche Schulamt nunmehr dazu ent-
schlossen hat, gegen unsere Familie vorzugehen, haben
wir zur Kenntnis genommen.
Übrigens stellt das vorliegende Schreiben eine zu-
sammenfassende Begründung betreffs aller vier oben ange-
führten Ordnungswidrigkeitsverfahren dar, da es sich
jeweils um dieselben Rahmenbedingungen, nämlich
um ein und dieselbe Motivation für unser Handeln –
aufgrund ein und derselben Gewissensentscheidung
– handelt. D.h. wir handeln als Ehegatten in Einmütigkeit,
in einerlei Gesinnung und Absicht. Denn entgegen
den antichristlichen Zeitgeist-Trends, verstehen
wir den von Gott gestifteten Ehebund zwischen Mann
und Frau als einheitsschaffend, auf der Basis gegen-
seitiger Liebe und Treue auf Lebenszeit – sei es in
guten oder in bösen Tagen.
Wenn es die Kultusbürokratie der Bundesrepublik
Deutschland bzw. des Landes Hessen demnach erlaubt,
so können Sie künftig Arbeitszeit-, Formular- und
Portokosten einsparen, indem Sie die (hartnäckige)
Weigerung, unsere Kinder in eine staatlich ver-
ordnete Zwangsschule zu schicken, unter einem ein-
zigen Aktenzeichen zusammenfassen. Außerdem
wäre bei durchaus sinnvoll vermindertem Verwal-
tungsaufwand die Gefahr geringer, falsche Paragraphen
aus dem Schulgesetz zu zitieren.
Nun möchten wir Ihnen danken für die prompte Zu-
sendung der kopierten Abschnitte aus der aktuellen
Textfassung des Hessischen Schulgesetzes. Die Ursache
unserer telefonischen Anfrage vom 29.07.1998
war nämlich, dass Sie uns bzgl. unseres Sohnes Na-
thanael Zuwiderhandlungen gegen die Hessische
Schulpflicht gemäß §§ 62 und 71 zur Last legten.
Sie haben nach erneuter Durchsicht Ihrer Schreiben an
uns Ihren Fehler erkannt und wir entschuldigen dies
natürlich. Freilich bleibt dann für uns immer noch
unverständlich, weshalb uns bzgl. unseres Sohnes
Johannes eine Ordnungswidrigkeit nach § 181 Abs. 1
Ziff. 1 Hessisches Schulgesetz vorgeworfen wird,
indem es dort heißt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger nach Vollendung
des 14. Lebensjahres die Pflichten nach §§ 60, 61
Abs. 1, § 63 Abs. 1 bis 3 oder § 64 Abs. 1 verletzt“.
Aus dem Geburtsdatum unseres Sohnes Johannes –
welches Sie selbst in Ihren beiden Schreiben vom
24.07.1998 erwähnen (30.06.1990) – ist relativ ein-
fach zu ermitteln, dass dieser sein 14. Lebensjahr mit-
nichten vollendet hat …
Die Tatsache solcher rein formalen Ungereimtheiten
hinterlässt bei uns den Eindruck, dass man seitens des
Staatlichen Schulamtes in Bad Hersfeld bereits mit
der mechanischen Handhabung des Schulgesetzes
Schwierigkeiten hat. Wenn aufgrund von Inkompetenz,
Überlastung oder sonstigen Gründen, bereits in
der rein mechanischen Handhabung des Gesetzes solche
Fehler gemacht werden, so lässt uns dies kaum
Gutes erwarten, wenn es um Exegese und Anwendung
des Inhalts Ihrer Gesetze geht.
Wir fragen uns überhaupt und grundsätzlich, weshalb
das Staatliche Schulamt plötzlich reagiert und uns mit
Bußgeld-Drohungen zwingen will, gegen unser Ge-
wissen zu handeln. Anlässlich der offiziellen Anmel-
dung unserer Ergänzungsschule (siehe Schreiben vom
22.03.1996 an das Staatliche Schulamt – Duplikat
beiliegend) wurde bereits ausführlich begründet, wes-
halb wir unsere Kinder keinesfalls an eine staatliche
Zwangsschule gehen lassen können. Wir sind Christen
und als solche mit unseren Herzen (einschließlich
unserem Gewissen) an den HERRN und Gebieter
JESUS CHRISTUS und DESSEN Evangelium gebunden.
JESUS CHRISTUS ist der MESSIAS Gottes, von
IHM hängt das ewige Leben ab und SEINER Herr-
schaft haben wir uns bewusst und ein für allemal unter-
worfen. Unsere Kinder werden wir einzig in SEINEM
Sinne, nach SEINEN Grundsätzen und Geboten
erziehen – incl. jeglicher Wissensvermittlung!
Jegliche Forderung seitens einer außerhalb unserer
Familie stehenden Macht, unsere Kinder ihr und ihrer
ideologischen Manipulation und Vergesellschaftung
auszuliefern, betrachten wir als alle natürlichen, ge-
schweige denn göttlichen Ordnungen ignorierenden
und demnach widerrechtlich-anmaßenden Versuch,
in die von Gott gegebene Familienautonomie ein-
zugreifen.
„Ein Kind ist kein Geschöpf des Staates“, ent-
schied 1925 das Oberste Gericht der USA zugunsten
von Heimbeschulung (engl. homeschooling). Unab-
hängig von der Diskussion über Pro und Kontra – in
den Vereinigten Staaten herrscht jedenfalls Konsens
über Grundsätzliches in dieser Frage. Soziologen,
z.B. der Harvard University, bestätigen, dass Kinder
mit diesem Hintergrund bei Tests immer gut
abschneiden. Wenn man jedoch der Argumentation
der Kultusbürokraten in Deutschland folgt, welcher
sich die Richter an deutschen Gerichten zumeist be-
reitwillig anschließen, dann scheint nichts schädlicher
für ein Kind zu sein als Heimunterricht. Es ist wohl un-
bestreitbar, dass die staatliche Schulpflicht einmal
eine beabsichtigte Schutzvorrichtung für Kinder war.
Nur haben sich die Verhältnisse der letzten 30 – 35
Jahre so weit verkehrt, dass (wache) Eltern ihre Kin-
der vor Schaden bewahren wollen, wenn sie sich –
wie wir – weigern, ihre Kinder in die staatliche
Schule zu schicken. Vor 35 – 40 Jahren wäre wohl
auch in Deutschland noch niemand der Idee verfallen,
in der Sozialerziehung die Hauptaufgabe der Schule
zu sehen, wie dies heute der Fall ist. In den sechziger
bis Anfang der siebziger Jahre wurde eine Vielzahl
Untersuchungen durchgeführt, mit denen die Not-
wendigkeit von Bildungsreformen untermauert wer-
den sollte. In keiner dieser Untersuchungen wurden
Vor- und Nachteile des Gemeinschafts- bzw. Einzel-
unterrichts untersucht. Die immer wieder vorgetragene
These, dass Einzelunterricht einem Kind schade,
ist eine ideologische, wissenschaftlich nicht belegte
und belegbare Behauptung. Die Behauptung, Einzel-
unterricht führe zu Schäden am Kind, ist unter den
gegenwärtigen Bedingungen an den Schulen ein gera-
dezu klassisches Beispiel für eine Rechtfertigung
gegebener Strukturen durch ideologische Vorstel-
lungen. Sie wurzelt in einem deterministischen Welt-
bild, in der Erziehung ähnlich wie bei Tieren aus-
schließlich als Prägung verstanden wird. Nur wer
dem prägenden Einfluss der Gemeinschaft ausgesetzt
ist, kann später auch in der Gesellschaft überleben.
Eigenständige, nicht durch gezielte Sozialisation in-
itiierte Entwicklungsmöglichkeiten werden dem Kind
abgesprochen. Was tatsächlich im Gesellschaftszweig
„Schule“ geschieht: die wachsende Aggressivität in
den Beziehungen, der zunehmende Vandalismus, der
aus den Gruppenbeziehungen entsteht usw., muss
konsequent ignoriert werden.
Es wird der Realität an den Schulen eine zweite Wirklichkeit,
die in den Köpfen der Kultusbürokraten entstanden ist, über-
geordnet. Aus dieser zweiten Pseudo-Wirklichkeit wer-
den Orientierungshilfen für Entscheidungen gegen
Eltern und Kinder bezogen, sie wird im allgemeinen
(noch) als Schulwirklichkeit akzeptiert. So entsteht
zwangsläufig die absurde Situation, dass jeder weiß,
was an den Schulen tatsächlich für Verhältnisse herr-
schen, dennoch aber die offizielle Lesart – nach der
Eltern den Kindern ihr Recht auf Bildung vorenthalten,
wenn sie nach besseren, alternativen Möglichkeiten
als die des staatlichen Einheitsschulsystems
trachten – aufrechterhalten werden kann. Diese ideo-
logische Pseudo-Wirklichkeit darf durch die Realität
keineswegs angetastet werden. Egal, was an den Schu-
len geschieht, in den offiziellen Reaktionen, Beschlüs-
sen und gerichtlichen Entscheidungen hierzu darf an
der Pseudo-Wirklichkeit nicht gerüttelt werden. Denn
fällt erst einmal ein Stein aus dem ideologischen Ge-
bäude heraus, so ist zu erwarten, dass eine Lawine
ausgelöst wird, die das Ganze als das entlarvt, was es
tatsächlich ist: ein riesiges Experiment, durch eine
gleichgeschaltete Massenbildung Kontrolle über Ent-
wicklungen und Verhalten von Kindern zu erlangen.
Da unter den gegebenen politischen Rahmenbedin-
gungen eine unverhüllt sich auf Macht berufende
Herrschaftsausübung in Deutschland nicht möglich
ist, werden die eigentlichen Absichten ideologisch
verschleiert.
Ideologien dienen hier als Vorstellungen über die
Wirklichkeit, die dazu benutzt werden, soziale Rege-
lungen und Institutionen zu rechtfertigen, die nicht
den Interessen der davon Abhängigen dienen, sondern
Herrschaftsinteressen. Aus der Sicht der Machthaber
sind sie „notwendige Unwahrheiten“. Sie sollen be-
wirken, dass die Individuen das Bestehende als natür-
liche Ordnung akzeptieren. Im Zuge der sog. Bil-
dungsreformen kam es zu einer neuen Blütezeit für
Ideologien. Grundideologie wurde, dass der Mensch
nur durch die Gesellschaft und in der Gemeinschaft
seine wahre Natur erfahre. Die sich hierum rankenden
weiteren Thesen und Aussagen werden auch heute
noch zur Legitimierung von Schulpflicht und Schul-
zwang herangezogen. Selbst der bornierteste Bil-
dungsideologe zieht sich in der Regel auf diesen Be-
reich zurück. Die ursprüngliche Hauptaufgabe der
Schule, die Vermittlung der Kulturtechniken und die
Wissensvermittlung, wird zur Rechtfertigung von
Schulzwang kaum noch herangezogen. In der Schule
„lernt“ man Sozialverhalten. In der Hauptsache erfüllt
die heutige, staatlich verordnete Massenschule
Sozialisationsfunktion. Wie kann dies auch anders
sein, versteht sich doch die wissenschaftliche Päd-
agogik – oder was man allgemein dafür hält – als an-
gewandte Soziologie!
Zur Illustration dessen, was in den Köpfen der Kul-
tusbürokraten alles an ideologischem Bodensatz vor-
handen ist, einige Sätze aus Briefen der Kultusminis-
terien, aus Bußgeldbescheiden, Androhungen von
zwangsweisen Zuführungen von Kindern zur staatlichen
Schule, Ablehnung von Widersprüchen der Eltern,
aber auch aus Gerichtsentscheidungen gegen
Eltern. Auch Richter greifen bei dem, was sie immer
noch als Rechtsprechung bezeichnen, gern auf den
Ideologienschatz der Kultusbürokratie zurück. Es
handelt sich jeweils um nicht veränderte Zitate, in
denen nur einzelne Namen ausgelassen wurden.
„Die pädagogische Notwendigkeit des Schulbesuches ist
Ihnen mehrfach, u.a. in persönlichen Gesprächen mit der
Schulaufsicht, dargelegt worden. Insbesondere ist der
Schulbesuch Ihres Sohnes auch deshalb erforderlich,
damit [...] in die Gemeinschaft einbezogen und nicht
isoliert wird. Das Lernen im gemeinsamen Lebens- und
Erfahrungsraum einer Klassengemeinschaft und Schule
setzt wesentliche Schwerpunkte für soziales Lernen und
damit auch für die spätere Lebensbewältigung. Die
soziale Erziehung würde bei einem Einzelunterricht
völlig entfallen. Der Einzelunterricht hat für das Kind
sehr negative Auswirkungen.“ oder:
„Die Schule dient nämlich nicht nur der Wissensvermitt-
lung, sondern sie hat im Rahmen des staatlichen Erzie-
hungsauftrages auch die Aufgabe, das Kind bei der Ent-
wicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit
innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen, zu fördern
und zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Ge-
sellschaft heranzubilden. Hierzu gehört auch die Erzie-
hung zur Toleranz und zur Befähigkeit der Wahrneh-
mung von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft [...]
Die Kinder sollen gerade durch den gemeinsamen
Schulbesuch in das Gemeinschaftsleben hineinwachsen.
Erziehung und Bildung können vornehmlich in der
Gemeinschaft durchgeführt werden, was gewisse ‘Spiel-
regeln‘ erforderlich macht, nach denen sich der einzelne
Schüler in die Gemeinschaft mit anderen einzuordnen
hat. Hierzu ist es notwendig, ein Kind auch anderen
Einflüssen, als denen des Elternhauses auszusetzen,
um die erforderlichen Erfahrungen zu gewinnen, mö-
gen diese manchmal auch negativer Art sein.“
Welch eine staatlich sanktionierte, bildungsideologi-
sche Arroganz spricht aus derartigen Standardargu-
mentationen! Mit nur geringfügigen Änderungen ist
sie auch in Gerichtsentscheidungen sowohl im Norden
als auch im Süden der Bundesrepublik Deutschland
nachzuweisen. Man fragt sich nur, woher wissen
die Herren dies eigentlich, aber dazu an späterer Stelle
mehr. In eine ähnliche Richtung wie das vorherige
zielt das folgende Zitat:
„Die Kammer ist der Auffassung, dass insbesondere das
mit der allgemeinen Schulpflicht verfolgte Ziel des so-
zialen Lernens nicht nur dem Wohl des einzelnen Schü-
lers dient, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt.“
Da haben wir das öffentliche Interesse. Zwar hat das
Elternrecht Vorrang vor staatlichen Interessen – wenn
es um die Festlegung von Erziehungszielen geht (zu-
mindest laut Grundgesetz), also könnte man meinen,
wie und wo ein Kind „soziales Lernen lernt“, sei eine
Angelegenheit der Eltern – aber das muss von den
Richtern und Amtsverwaltern übersehen werden, denn
ansonsten (ohne öffentliches Interesse) würden die
staatlichen Sanktionsmittel ihre Legitimation verlie-
ren. Aber es wird nicht allein ein öffentliches Inter-
esse auf sandigem juristischen Grund gebaut, es wird
auch tunlichst übersehen, was tatsächlich an den
Schulen vorgeht. Hier lernen die Kinder nach den
Gesetzen des Sozialdarwinismus ihre Ellenbogen und
Fäuste einzusetzen, um sich gegenüber den Mitkon-
kurrenten (den anderen Kindern) und den Leistungs-
anforderungen durchzusetzen.
Wir wollen und können es einfach nicht dulden, unsere
Kinder ungeschützt einem Umfeld auszusetzen, in
welchem sie systematisch nach allen Regeln und In-
halten antichristlicher Logismen und Paradigmen
beeinflusst werden!
Wir wollen beispielsweise nicht, dass unsere Kinder zu
Lügnern werden oder zu solchen, die im Gebrauch der Lüge
ein u.U. legitimes Mittel zur Lebensbewältigung
anerkennen. Vielmehr lehren wir unsere Kinder, dass
Lüge immer böse, immer falsch ist und gemäß der
neutestamentlichen Ethik von Gott stets als Sünde
gebrandmarkt und demnach nie als ein legitimes Mit-
tel zur Lebensbewältigung akzeptiert, geschweige
denn dazu geraten wird. Vielmehr erwartet jeden, der
die Lüge liebt und ausübt, ein ewiges Strafgericht
Gottes, wie u.a. geschrieben steht:
»Den Feigen aber und Ungläubigen und mit
Greueln Befleckten und Mördern und Hurern und
Zauberern und Götzendienern und allen Lügnern
– ihr Teil ist in dem See, der mit Feuer und
Schwefel brennt, welches der zweite Tod ist«
(Offenbarung 21:8), sowie
»Glückselig, die ihre Kleider waschen, auf dass
sie ein Recht haben an dem Baum des Lebens
und durch die Tore in die Stadt eingehen! Drau-
ßen sind die […] Hurer und die Mörder und die
Götzendiener und jeder, der die Lüge liebt und
tut« (Offenbarung 22:14.15).
Wir wollen aus diesem Grund ferner nicht, dass unsere
Kinder zu Mördern werden oder zu solchen, die
beispielsweise im Mord am gezeugten, wenn auch
noch ungeborenen Menschen (im Volksmund ver-
niedlichend „Schwangerschaftsabbruch“ genannt) ein
u.U. geeignetes Mittel egoistischer Lebensbewälti-
gung anerkennen. Vielmehr lehren wir unsere Kinder
im Einklang mit Gottes Willen: Mord – auch am
noch ungeborenen Menschen – ist immer böse, immer
falsch und wird gemäß der biblischen Ethik von
Gott stets als Sünde gebrandmarkt und demnach nie
als ein legitimes Mittel zur Lebensbewältigung aner-
kannt.
So erhielten wir z.B. erst kürzlich durch eine Lehre-
rin einer Ihrer staatlichen Schulen im hiesigen Land-
kreis die erschütternde Information, dass ihr persön-
lich bereits drei Fälle an Bad Hersfelder Schulen be-
kannt sind, wonach schwangere Schülerinnen ohne
Wissen von deren Eltern während der offiziellen
Schulzeit zu "Ärzten" geschickt wurden, um jeweils
einen solchen Mord am ungeborenen Leben vollzie-
hen zu lassen. Soweit sind wir also bereits, wenn es
um die de facto Entmündigung von Eltern geht!
Solche müssen nicht einmal mehr informiert werden,
wenn im Körper ihrer (unmündigen) Töchter ein Mord an
ihren ungeborenen Enkeln vollzogen werden soll, geschweige
denn, dass überhaupt die Meinung der Eltern dazu
erfragt wird!
Dass Mädchen an staatlichen Schulen überhaupt und
obendrein ohne Mitteilung an die Eltern zu Abtrei-
bungen geschickt werden, hat als eine der primären
Ursachen wiederum die systematische Beeinflussung
zur Hurerei und Ausschweifung, sei es durch den
offiziellen Sexualkundeunterricht, durch welchen
bereits im frühen Kindesalter sämtliche natürliche
Schamgrenzen abgebaut und somit zur hemmungs-
losen sexuellen Betätigung – sprich Hurerei und Aus-
schweifung – verführt wird. Ganz zu schweigen vom
verderblichen Einfluss durch die Mehrheit der
fernseh-, kino-, video- und bravoverseuchten Mit-
schüler. Pornografie ist an staatlichen Schulen so-
wohl im Klassenraum als auch auf dem Pausenhof an
der Tagesordnung. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis,
dass wir nicht dulden werden, dass man unsere Kinder
mit solchem Dreck frühzeitig verdirbt und somit
eine Entwicklung zu hemmungslosen Hurern und
Ehebrechern regelrecht provoziert. Thesen solcher
perversen Trendsetter wie Wilhelm Reich oder Sieg-
mund Freud, die das Gegenteil behaupten, und heute
noch einen maßgeblichen Einfluss auf Psychologie,
Soziologie, und Pädagogik ausüben, werden von uns
als schamlose Gottlosigkeit abgelehnt.
Wenn es den verantwortlichen Kultusbürokraten wirk-
lich um das Wohl unserer Kinder geht – wie es spä-
testens in vormundschaftsgerichtlichen Entscheidun-
gen immer wieder betont wird – dann soll man uns
bitte in Ruhe lassen und unser an Gott und SEINEN
Willen gebundenes Gewissen respektieren. Unsere
Kinder lernen sowohl im Raum der eigenen Familie
als auch im weiteren Verwandten-, Bekannten- und
Freundeskreis (den wir jedoch selbst bestimmen und
uns nicht von staatswegen oktroyieren lassen wollen
und welcher übrigens nicht ausschließlich aus Christen
besteht) alles Notwendige zum Erwerb der persön-
lichen Lebenstüchtigkeit. Auf die – um es betont milde
zu formulieren – äußerst fragwürdige „Hilfe“ einer
staatlichen Zwangsinstitution will unsere Familie
auch weiterhin verzichten!
Es ist geradezu absurd: Jahrelang hat das Staatliche
Schulamt in Bad Hersfeld geschwiegen und die Ver-
folgung der übrigen betroffenen Familien in Asmus-
hausen, Sch. und D., anderen Behörden
überlassen (Jugendamt, Polizei, Gerichte). In den Fäl-
len der beiden o.g. Familien, sah sich das Staatliche
Schulamt nicht ein einziges Mal veranlasst, den Be-
troffenen gegenüber zu reagieren. Der letzte
amtsrichterliche Beschluss in der Vor-
mundschaftssache der Kinder R****. und S*****
Sch. (eingegangen am 27.07.1994) wurde vom
Richter am Amtsgericht Rotenburg a.d.F., Dr.
Schwarz, z.B. wie folgt begründet:
„Die Kinder R**** und S***** Sch. besuchen zwar
nicht die öffentliche Schule und der Kindesvater verstößt
gegen die Schulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz, doch
rechtfertigt dieser Sachverhalt nicht das Eingreifen vor-
mundschaftsgerichtlicher Maßnahmen. Da der Kindes-
vater die Kinder R**** und S***** aus Glaubensgründen
nicht am Schulunterricht einer öffentlichen Schule teil-
nehmen lässt, kommen vormundschaftsgerichtliche Maß-
nahmen in Form von Belehrungen und Ermahnungen
nicht in Betracht. Ein – teilweiser – Sorgerechtsentzug
nach § 1666 BGB ist jedoch unverhältnismäßig,
da die
Kinder nach den vorliegenden Ermittlungen an einem
privaten Schulunterricht teilnehmen und dort zumindest in
schulischen Kernfächern eine Ausbildung erhalten [...]
Das Niveau des Schulunterrichtes und die Leistungen der
Kinder sind zumindest als ausreichend anzusehen. Nach
den Mitteilungen des Jugendamtes vom 12.03.1992 hat
R**** eine Schulprüfung in Österreich erfolgreich abge-
legt und ist dort ins 5. Schuljahr versetzt worden. Aus
einem anderen Vormundschaftsverfahren ist bekannt,
dass das ebenfalls im Haushalt Sch. unterrichtete
Kind nach dem Wechsel zu einer öffentlichen Schule
problemlos am weitergehenden Schulunterricht teilneh-
men konnte. Darüber hinaus ist kein Grund für ein vor-
mundschaftsgerichtliches Eingreifen ersichtlich. Die Kin-
der R**** und S***** Sch. wachsen zwar ver-
gleichsweise isoliert in dem Haushalt Sch. in
strenger religiöser Erziehung auf, doch handelt es sich
ansonsten um ein geordnetes und behütetes Familienle-
ben.“
Ein anderer Beschluss desselben Amtsgerichtes (vom
13.03.1996), nämlich in der Vormundschaftssache
des Kindes M*** D., liegt dem Staatlichen
Schulamt in Bad Hersfeld seit dem 09.07.1998 als
Duplikat vor. Auch dieser Beschluss ist von einer
bemerkenswerten Einsicht des Richters gekennzeich-
net, indem er die glaubens- und gewissensbedingte
Weigerung, sich dem staatlichen Schulzwang zu beu-
gen, durchaus nicht als Grund zum Einschreiten des
Vormundschaftsgerichtes allein zur gewaltsamen
Durchsetzung der Schulpflicht begreift.
Wie geradezu lächerlich erscheint es dagegen, dass
man nun in unserem Fall, welcher spätestens seit
1996 von den Fällen Sch. und D. sachlich überhaupt
nicht zu trennen ist, seitens des Staatlichen Schulamtes
unvermittelt 4 (in Worten: vier) Ordnungswidrigkeitsverfahren
gegen uns einleitet. Nun wissen
doch die Herren Scheer und Schwatlo spätestens seit
unserem Gespräch vom 09.07.1998, dass die Rahmen-
bedingungen und Motivation für unsere Haltung in
Sachen Weigerung des Besuchs einer staatlichen
Pflichtschule für unsere Kinder exakt dieselben sind,
wie in den Fällen Sch. und D.. Zu den
beiden o.g. Fällen liegen bereits amtsgerichtliche
Beschlüsse vor, die von weiteren Maßnahmen gegen
beide Familien absehen. Warum handelt das Schul-
amt plötzlich derart anachronistisch? Wir tun nie-
mandem etwas zuleide und gefährden keines Men-
schen Wohl – im Gegenteil: würden wir mit unseren
Kindern das tun, was sie von uns verlangen und wo-
möglich mit Gewalt durchzusetzen versuchen, so
würden wir mit Sicherheit deren geistiges und kör-
perliches Wohl gefährden! Da uns jedoch mehr als
irgendeinem anderen Menschen auf dieser Erde,
schon allein deshalb, weil kein anderer Mensch Vater
oder Mutter unserer Kinder sein kann, das Wohl un-
serer Kinder am Herzen liegt, möchten wir Sie bitten,
künftig jedwede Maßnahme gegen das Glück und den
Frieden in unserer Familie zu unterlassen.
Beharren Sie doch nicht konsequent auf der Notwen-
digkeit des „Gemeinschaftserlebnisses“ unserer Kinder
in einer staatlichen Zwangsschule! Wenn doch, so
ließe sich dies allenfalls mit einem gehörigen Mangel
an Gottesfurcht, amtsverwalterischer Sturheit und
einer eingeschränkten Weltsicht erklären.
Zur Erweiterung der bisherigen Argumentation soll hier
noch einmal dargelegt werden, dass – wenn man sich
von Verengungen des Denkens und diktatorischen
Anachronismen befreit – Hausunterricht keineswegs
etwas Exotisches ist.
Hausunterricht war, bis er von Hitler im „Dritten
Reich“ abgeschafft wurde, ein selbstverständlicher
Bestandteil auch des deutschen Bildungswesens. Die-
se Form der Beschulung wird heute mit aller Selbst-
verständlichkeit z.B. in den USA und Kanada usw. nicht
nur geduldet, sondern sie ist eine durch entsprechende
Gesetze geschützte Bildungsmöglichkeit für Kinder,
die aus welchen Gründen auch immer keine Massenschule
besuchen wollen oder können. Es gibt lediglich zwei
Ausnahmen in den westlichen, sog. „freiheitlichen“
Demokratien, in denen Hausunterricht offiziell
in keiner Weise geduldet wird. Die eine ist der obskure
Überwachungsstaat Schweden, in dem sich die Grundprin-
zipien von Steuerung und Kontrolle gesellschaftlicher
Vorgänge, so wie sie von der Sozialdemokratie zur
Durchsetzung eines modernen Wohlfahrtsstaates und
Daseinsvorsorgestaates entwickelt wurden, völlig von
ihrem Ursprung verselbständigt und pervertiert haben.
Die andere Ausnahme ist die Bundesrepublik
Deutschland. Hier hat sich das pervertierte sozialde-
mokratische Denken zwar nur im Bildungs- und Erzie-
hungssektor durchgesetzt, aber in einer ähnlichen Ri-
gidität wie in Schweden. Auch der reaktionärste Bil-
dungspolitiker denkt, wenn es um Schulfragen geht,
sozialdemokratisch. Allerdings ist ihm das nicht be-
wusst.
Der erstaunlichste historische Wandel hat sich in den USA
vollzogen. Es gab Zeiten, da wurde dort Schulpflicht mit
Polizeigewalt durchgesetzt und Eltern, die sich den-
noch zu widersetzen wagten, teilweise zu längeren
Gefängnisstrafen verurteilt. Heute ist Hausunterricht,
in den USA homeschooling genannt, eine das gesamte
Land immer mehr erfassende Bewegung, die vom
Staat sogar unterstützt wird. Eltern bekommen Unter-
richtsmaterialien zur Verfügung gestellt und werden
bei Bedarf von Lehrern beraten.
Eine aktuelle Pressemeldung aus dem Internet mag die
dortige Situation verdeutlichen:
„In den USA ist seit langem die Möglichkeit gegeben, die
Kinder nicht in den staatlichen Schulen, sondern zuhause
von den Eltern unterrichten zu lassen. Davon machen
immer mehr Eltern Gebrauch. Im Jahre 1990 wurden
etwa 480.000 Kinder zuhause von den Eltern unterrichtet.
Ende Januar 1997 waren es 1,23 Millionen Kinder. In der
gleichen Zeit stieg die Zahl der Kinder, die in Schulen von
Religionsgemeinschaften unterrichtet wurden, um
500.000 an. Als Gründe geben die Eltern die immer gerin-
gere Wissensvermittlung in den staatlichen Schulen und
die zunehmende Gewalt an. Das ist auch der Grund, wes-
halb die Schulen der Religionsgemeinschaften Zulauf
bekommen.“
Sie brauchen nur einmal eine x-beliebige, sog. Suchma-
schine im Internet ansteuern – beispielsweise Ly-
cos (Adresse: http://www.lycos.com) – und den
Suchbegriff „homeschooling“ eingeben. Vermutlich
werden Sie staunen, welch große Anzahl von Web-
Adressen plötzlich auftauchen, unter denen Sie nahe-
zu alles zum Thema homeschooling in Erfahrung
bringen und eine Riesenauswahl an hervorragendem
Unterrichtsmaterial ordern können. Aber Vorsicht,
falls Sie sich auf diesen Vorschlag einlassen: Sie
benötigen dazu gute Englischkenntnisse und vor allem
viel Zeit …
In einer anderen Pressemeldung war zu lesen:
„Dass in Deutschland eine Mutter genau dieses (d.i. die
Möglichkeit des Heimunterrichtes, Anm. von mir – T.J.S.)
vor der Europäischen Menschenrechtskommission ein
klagen wollte, scheiterte, und dann samt Sohn nach
England floh, weil dort erlaubt ist, was in der Bundesre-
publik gerichtlich verfolgt wird – das wird in den USA mit
viel Kopfschütteln wie ein Krimi verfolgt.“
Die Situation in Deutschland gestaltet sich eben an-
ders als in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der
westlichen Nachbarländer. Was in der Weimarer Re-
publik noch möglich war, wird jetzt in keinem Fall
mehr geduldet, obwohl sich die gesetzlichen Grund-
lagen kaum verändert haben. Das Gesetz über Schul-
pflicht in Preußen vom 15.12.1927 sah zwar auch
grundsätzlich eine Schulpflicht für alle Kinder vor,
aber die Kinder konnten aus „zwingenden Gründen“
aus der Grundschule abgemeldet werden, wenn an-
derweitig Unterricht gewährleistet war. Nach Ablauf
der Grundschule konnte die Schulpflicht ebenfalls
ruhen, wenn für Ersatzunterricht gesorgt war. Häusli-
cher Privatunterricht war als Ausnahmemöglichkeit
ausdrücklich vorgesehen und wurde auch praktiziert.
Es ist in der Tat höchst merkwürdig, dass man sich
im heutigen Deutschland einerseits so deutlich und
entschieden vom braunen Erbe distanziert, anderer-
seits jedoch die nationalsozialistisch-diktatorische
Monopolisierung des Bildungswesens der liberal-
demokratischen Handhabung aus der prä-hitlerischen
Ära der Weimarer Republik vorzieht.
Von den gesetzlichen Grundlagen her wäre auch im
heutigen Deutschland bzw. im Gliedstaat Hessen
Privatunterricht möglich (vgl. Art. 7 GG und § 56
Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). Laut § 56 Abs. 2
des Hessischen Schulgesetzes heißt es nämlich:
„(2) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deut-
schen Schule zu erfüllen [...]
Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schul-
amt. Sie setzen einen wichtigen Grund voraus.“
In Ihrem Gesetz ist also ausdrücklich von möglichen
Ausnahmen die Rede, die allerdings – und dieser ent-
scheidende Zusatz öffnet der staatlichen Willkür of-
fensichtlich Tür und Tor – „einen wichtigen Grund“
voraussetzen. Was wird denn von Ihrer Behörde als
ein „wichtiger Grund“ anerkannt? Ein an Gott gebun-
denes Gewissen besorgter Eltern stellt offenbar keinen
„wichtigen Grund“ für eine Ausnahme dar. Aber es
steht zweifelsfrei fest: Sie könnten eine Ausnahme
zulassen, wenn Sie nur wollten! Es liegt laut Ihrem
menschlichen Gesetz in Ihrem behördlichen Ermes-
sen, uns in Ruhe leben zu lassen oder uns zu verfolgen.
Was würde eigentlich wirklich passieren, wenn home-
schooling auch in Deutschland gestattet würde? Die
Machtposition der Schule gegenüber Schülern und
Eltern wäre nicht mehr haltbar. Es könnte nicht mehr
gegenüber diesen geltend gemacht werden, inwieweit
ein Kind der (staatlicherseits) festgelegten Norm ent-
spricht, sondern in den Schulen müsste man sich wie-
der den Kindern anpassen, wie diese tatsächlich sind.
Darüber hinaus wäre zu erwarten, dass etwa bis zu 5%
aller Kinder in relativ kurzer Zeit zu Hause unter-
richtet würden. Dies ist der Anteil der Kinder, die auf
keinen Fall in dieses Schulsystem hineinpassen. Min-
destens 15% aller Schulkinder kämen als potentielle
Kandidaten für Hausunterricht hinzu. Die Schulen
gerieten unter Anpassungsdruck. Hier ist zu befürch-
ten, dass sie dieser Herausforderung nicht gewachsen
sind. Denn auch das Niveau der Lehrerausbildung ist
in Deutschland erschreckend niedrig, so dass nicht zu
erwarten ist, dass die Schulen mit attraktiven pädago-
gischen Konzepten um die Schüler konkurrieren wer-
den. Sie werden eher mit Geschenken (verbesserte
Freizeitangebote und dem Versprechen, dass sie der
höheren Schullaufbahn keinen Stein in den Weg legen)
um Schüler werben.
Die staatlichen Schulen werden ihre derzeitige Bedeu-
tung im Schulsystem mit Sicherheit verlieren, wenn
Hausunterricht offiziell genehmigt würde. Dies liefe
dann zwangsläufig auf eine Entwicklung ähnlich wie
in den USA, Kanada und Großbritannien hinaus, bei denen
staatliche Schulen diejenigen mit dem schlechtesten
Image sind, die man möglichst meidet. Der Staat
könnte seine Rolle als oberster Erzieher der Nation
nicht mehr ausüben, er würde Macht verlieren. Das ist
die eigentliche Angst der Kultusbürokraten.
Das in diesem Zusammenhang immer wieder vorge-
schobene Argument, Hausunterricht mit allen Konse-
quenzen benachteilige Kinder aus Unterschichten,
weil deren Eltern nicht die Mittel oder Möglichkeit
haben, diesen ebenfalls zu praktizieren, ist nicht halt-
bar. Eine Auswertung standardisierter Prüfungs-
ergebnisse von Kindern, deren Eltern wegen home-
schooling verhaftet worden waren, also aus der Zeit,
als homeschooling in den USA von den Behörden
verfolgt wurde, ergab, dass 80,1% aller Kinder einen
um 30% (!) höheren Bildungsstand hatten als das durch-
schnittliche amerikanische Schulklassenkind. Ent-
scheidend ist aber, dass die meisten Eltern dieser
Kinder aus einer niedrigen sozialen Schicht kamen
und über wenig formelle Bildung verfügten. Es wer-
den demnach keine neuen sozialen Benachteiligungen
geschaffen, sondern Kinder aus allen sozialen
Schichten profitieren vom homeschooling.
Interessant in diesem Zusammenhang ist die Rolle
der Wissenschaften, nachdem homeschooling in den
USA gesetzlich genehmigt worden war. Bis zu die-
sem Zeitpunkt wurden die positiven Effekte der So-
zialisation unter Gleichaltrigen einseitig überbetont.
Jetzt entdeckte man mit einem Mal die Schädlichkeit
der Gleichaltrigen-Abhängigkeit. Insbesondere für
Genies, was immer man darunter verstehen mag,
wurde Hausunterricht als das Non-plus-Ultra dar-
gestellt, die Massenbildung in den öffentlichen Schu-
len dagegen als das „riesige Experiment“, das Vor-
kommen von Genies zu unterdrücken. Diese Ergeb-
nisse erfassen sicherlich einige Aspekte durchaus
richtig, aber hier wurde das Mäntelchen wieder
schnell nach dem Wind gedreht, als sich die politi-
sche Lage für homeschooling positiv veränderte. Of-
fensichtlich wird in den USA ähnlich wie in Deutsch-
land die Richtung der wissenschaftlichen Diskussion
durch die Kumpanei der Mittelmäßigkeit bestimmt.
Eltern sollten hieraus grundsätzlich die Konsequen-
zen ziehen, indem sie – wenn sie über Vor- und
Nachteile des Hausunterrichtes nachdenken – sich
nicht an dem Stand der sogenannten wissenschaftli-
chen Diskussion orientieren oder auf den Rat von
„Experten“ verlassen. Sie sollten vielmehr auf ihr
eigenes elterliches Erfahrungswissen bauen. Denn
Schulzwang heute dient nicht mehr dem wohlver-
standenen Interesse des Kindes, sondern dem Wohl-
befinden und den Machtinteressen der Kultusbüro-
kraten.
Das Ausmaß der Freiheit im Bildungswesen gibt
Auskunft über das Ausmaß der Freiheit in der Gesell-
schaft. Für einen Staat, wie dem der Bundesrepublik
Deutschland, der seinen Bürgern misstraut, ist die
Vorstellung vom freien Bürger eine Schreckensvision.
Er will in den Bürgern Untertanen sehen, die sich
in kontrollierbaren und reglementierten Lebensräumen
zu bewegen haben. Anders ist die Situation in
Ländern mit einer liberalen Tradition, in denen das
Obrigkeitsdenken nie so ausgeprägt war wie in
Deutschland.
In Holland beispielsweise ist ein Grundsatz der Bil-
dungspolitik, dass der Staat kein Recht hat, den Eltern
eine Schule aufzuzwingen, die deren Erziehungsvor-
stellungen widerspricht. Im Gegenteil, er muss sogar
die privaten Schulen, die von Eltern gegründet wur-
den, finanziell ebenso unterstützen wie die staatli-
chen. In der Schweiz gibt es zahlreiche Privatschulen.
Homeschooling liegt im Ermessen jedes einzelnen
Kantons. In Dänemark ist in der Verfassung festgelegt
(§ 76), dass Eltern, die selbst dafür sorgen, dass ihre
Kinder einen Unterricht erhalten, der zu ähnlichen
Ergebnissen führt wie in der Volksschule, nicht ver-
pflichtet sind, ihre Kinder in die Schule zu schicken.
Hausunterricht ist dort nicht etwas, was genehmigt
werden kann, sondern es besteht ein Rechtsanspruch
darauf. Wie dieser stattfindet, geht den Staat nichts
an. Er kann allenfalls im nachhinein in den Kernfächern
(Dänisch, Rechnen, von einem bestimmten Alter
an auch Englisch) überprüfen, ob ein befriedigender
Leistungsstand erreicht ist. Ein deutscher Kultus-
minister könnte sicherlich keine Nacht mehr ruhig
schlafen, wenn seinen Untertanen solche Freiheiten
eingeräumt würden.
Die Richter in den USA jedenfalls gaben den Argu-
menten der Schulbehörden, insbesondere auch in der
Bundesrepublik Deutschland stereotyp wiederholten,
dass ein Kind Schaden erleide, wenn es nicht der
„Sozialgemeinschaft“ Schule angehört, keinen Vor-
rang mehr vor den besseren Lernerfolgen des Haus-
unterrichtes. Richter sind dort offensichtlich noch
imstande, der Individualität Vorrang vor dem Kollek-
tiv einzuräumen. In Deutschland dagegen, wo Indivi-
dualität allmählich zu einem Schimpfwort verkommt,
wird Freiheit des Individuums allenfalls noch mit der
Freiheit zu hemmungslosem Ausleben spontaner Be-
gierden in Zusammenhang gebracht.
Der Erziehungswissenschaftler und Uni-Dozent Prof.
Jörg Ruhloff äußerte sich einmal äußerst
treffend:
„Eine andere, nur am Einzelfall zu erörternde Frage ist es,
was pädagogisch unmöglich und nachweislich unerfüllbar
ist. Vieles, was auf den ersten Blick nach einer ‘unmögli-
chen‘ oder ‘sinnlosen‘ Forderung aussieht, wie beispiels-
weise die nach Abschaffung der Schule, erweist sich bei
Betrachtung seiner Begründung als möglich und minde-
stens ernsthaft erwägenswert. Schulen etwa hat es ja
nicht immer gegeben, und ihr Fehlen hat Gesellschaften
nicht einmal nachweislich und mit Notwendigkeit in Bar-
barei und wirtschaftliches Elend geführt. Die Blüte der
altgriechischen Kultur im fünften vorchristlichen Jahr-
hundert ist nicht auf dem Boden einer allgemeinen
Schulpflicht oder eines verbreiteten Schulbesuchs er-
wachsen. Eher ließe sich das Gegenteil beweisen. Oft
sind es nur festgefahrene Meinungen, Vorstellungssack-
gassen, Scheu vor radikalen Gedanken, Furcht und Mut-
losigkeit im Ziehen und Vertreten von Konsequenzen
oder geistige Unbeweglichkeit und Faulheit, die als Non-
sens und als Unmöglichkeit sehen und gleich verurteilen
lassen, was Aufmerksamkeit verdienen würde. Die päd-
agogische Sollensfrage kann auch einfach unterdrückt,
verschüttet, verstellt werden oder gar nicht erst aufkom-
men, weil eine bequeme Einrichtung im Sozialisations-
gehäuse, weil Anpassung ans Gegebene, gewohnheits-
mäßige Harmoniesucht, subjektive Befriedigung und
Beruhigung und anderes mehr vorgehen beziehungs-
weise ohne individuelles Verschulden vorangegangen
sind.“
Wie oben bereits erwähnt, besitzen die Herren im
Staatlichen Schulamt durchaus den rechtlichen Bo-
den unter ihren Füßen, uns in Frieden leben zu lassen,
indem unserer Familie gemäß § 56 Abs. 2 Hessisches
Schulgesetz
eine Ausnahme zuerkannt wird. Nicht mehr und nicht
weniger erwarten wir von Menschen, die zumindest eine
rudimentäre Anlage zu moralischem Rechtsempfinden vorgeben
zu besitzen.
Es liegt uns in keiner Weise daran, das bildungspolitische
Unwesen in Deutschland zu reformieren – obwohl dies
zweifellos nötig wäre. Solcherlei wollen wir getrost denen
überlassen, die daran Freude oder Ambitionen haben
in die Analen der durchaus unrühmlichen historia Germaniae
einzugehen. Wir möchten lediglich erreichen, dass
unsere Kinder den besten von mehreren möglichen
Wegen gehen können.
Nicht zuletzt möchten wir Sie noch innerhalb des
formal rechlichen Zusammenhangs auf Art. 56 Abs. 7
der Verfassung des Landes Hessen hinweisen, indem
es dort bezeichnenderweise heißt:
„(7) Das Nähere regelt das Gesetz. Es muss Vorkehrungen
dagegen treffen, dass in der Schule die religiösen
und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach
denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen
haben wollen.“ (Hervorhebung durch T.J.S.)
Bitte nehmen Sie zu Kenntnis: Schon allein dieser
Verfassungsartikel disqualifiziert sämtliche uns be-
kannten staatlichen Pflichtschulen. Denn allerorts im
Landkreis werden in jeder erdenklichen Weise „die
religiösen Grundsätze verletzt“, nach denen wir unsere
„Kinder erzogen haben wollen“! Dies beginnt bereits
damit – noch ehe wir überhaupt auf ethische Normen
des Evangeliums zu sprechen kommen – dass die erste
Information der Heiligen Schrift:
»Im Anfang schuf Gott die Himmel und die Erde«
(1.Mose 1:1)
relativiert – ja, der Lächerlichkeit preisgegeben und
damit prinzipiell zur Disposition gestellt wird. Denn
entgegen jeglicher zeitgeistigen und pseudo-
wissenschaftlichen Verirrung, halten wir am absoluten
Wahrheitsgehalt dieser Information fest. Etwaige
Urknall- , Ursuppe- und sonstige Mythen mögen für
den von Gott abgefallenen Menschen durchaus inter-
essante Versuche sein, die Glaubwürdigkeit der Bibel
zu unterminieren, und als nichts anderes stellen wir
unseren Kindern solche Märchen dar. Wir jedenfalls
können es in keiner Weise dulden, dass man unseren
Kindern – in welcher Form auch immer – das Gift des
Unglaubens und der daraus folgenden Rebellion ge-
gen Gott, subtil und dadurch um so wirksamer, ein-
impft. Ob es sich dabei um Urknall-, Evolutions-, sexual-
revolutionäre, grundsätzlich emanzipatorische
oder andere von Gottes Aussagen abweichende Logis-
men handelt – stets werden die religiösen Grundsätze
verletzt, nach denen wir unsere Kinder erzogen haben
wollen!
Hinzu kommt außerdem, dass wir beispielsweise
den Papst in Rom keineswegs als rechtmäßiges
Oberhaupt aller Christen auf Erden anerkennen. Über-
haupt erkennen wir in der typisch römisch-katholi-
schen Theologie und Praxis ein klassisches Beispiel
von Pervertierung des Evangeliums von JESUS
CHRISTUS. Ebenso verhält es sich mit dem lutherisch,
zwinglianisch oder calvinistisch geprägten Protestantismus.
Einmal ganz zu schweigen von der typisch antichrist-
lichen Religion des Islam. Dessen Gründer – der ara-
bische Analphabet und Spiritist Mohammed – ist mit-
nichten ein Prophet Gottes gewesen, sondern exakt
das Gegenteil!
Jeder, der den Anspruch auf göttliche Sendung und
Autorität erhebt, ob der Papst, Luther, Mohammed
oder irgend ein Guru sonst, muss seinen Anspruch,
insbesondere die Lehren, welche er verkündet und
sein praktisches Leben, an dem Maßstab messen las-
sen, den Gott zur Prüfung gegeben hat – die Heilige
Schrift!
Ob nun ein demokratisch-pluralistisch, atheistisch,
römisch-katholisch, lutherisch, mohammedanisch,
buddhistisch, hinduistisch, pantheistisch oder wie
auch immer vom Evangelium JESU CHRISTI abwei-
chend orientierter Schulbuchautor, Lehrer oder Mit-
schüler für die Verletzung der religiösen Grundsätze
verantwortlich ist, nach denen wir unsere Kinder erzo-
gen haben wollen, spielt für uns nur eine sekundäre
Rolle. Wir halten nichts vom die Wahrheit relativie-
renden, ökumenischen Dialog der Religionen sondern
bleiben bei unserem Glauben und dessen Verkündi-
gung, indem JESUS CHRISTUS spricht:
»ICH bin der Weg und die Wahrheit und das
Leben niemand kommt zum VATER, als nur
durch MICH « (Johannes 14:6) und
»Wer an den Sohn Gottes (d.i. JESUS CHRIS
TUS, Anm. T.J.S.) glaubt, hat ewiges Leben;
wer aber dem Sohn nicht gehorcht, wird das
Leben nicht sehen, sondern der Zorn Gottes
bleibt auf ihm« (Johannes 3:36).
Selbst wenn Sie es wollten: Sie können niemals ge-
währleisten, dass diese Botschaft durch ihre zuständi-
ge Schulaufsicht geglaubt und unseren Kindern un-
verfälscht und unverkürzt vermittelt und vorgelebt
wird! Wir bitten Sie darum, künftig keinen weiteren
Zugriff auf unsere Kinder zu erzwingen!
Überlegen Sie nur einmal kurz: was würden Sie wohl
von uns halten, wenn wir darauf bestünden, dass Sie
Ihre Kinder in von uns gestalteten, aktiv-missionarisch
orientierten Bibelunterricht schicken sollten,
allein mit der Begründung, dass vom Gehorsam bzw.
Ungehorsam CHRISTUS gegenüber, die gesamte
Existenz in der Ewigkeit abhängt. Und immerhin sind
die vom Gehorsam bzw. Ungehorsam CHRISTUS
und DESSEN Evangelium gegenüber abhängigen
Konsequenzen unvergleichbar schwerwiegender, als
jedwede Konsequenz, die sich aus einer Verweige-
rung gegenüber einer in Deutschland allgemein üblichen
Form der Erfüllung der Schulpflicht ergeben könnte!
Sowenig wir andere Leute zwingen, unserer Familie
Glauben anzunehmen, sowenig erlauben wir es, unseren
Kindern Ihren staatlich verordneten Glauben an alles
und nichts aufzuzwingen.
Sie wollen doch Demokraten sein, nicht wahr?
Ein angesehener Strafrechtler äußerte sich einmal
zum Widerstandsrecht in der Demokratie, indem es
heißt:
„Die Demokratie [...] lebt von der abweichenden Auffas-
sung. Erst wenn es Gegenstimmen gibt, gibt es Innova-
tionen, und man kann von Demokratie sprechen. Die De-
mokratie ist – im Gegensatz zur Diktatur – nicht starr auf
eine bestimmte Weltanschauung festgelegt, sondern der
schöpferischen Kraft und Phantasie des Einzelnen an-
heimgegeben, der seine Auffassung vom gesellschaftli-
chen Leben und vom notwendigen Inhalt der Gesetze
auch außergerichtlich durch sein persönliches Handeln
–
natürlich ohne die Verletzung der Grundrechte anderer –
bewegen kann. Er kann deshalb nicht zum Gehorsam
gezwungen werden, sein Gewissen geht im Rahmen der
Verfassung den Weisungen der Exekutive vor, vorausge-
setzt – das soll noch einmal betont werden – , er verletzt
nicht die Grundrechte anderer und die tragenden Stützen
der Verfassung, die ihm diese Freiheit des Gewissens
garantiert.“
Abgesehen davon, dass selbst Demokraten zugeben müssen,
dass "Freiheit" niemals grenzenlos gewährt werden kann,
sondern lediglich im Rahmen der "tragenden Stützen der
Verfassung", deren Fundamente wiederum ideologische Vor-
entscheidungen sind, möchten wir an dieser Stelle bemerken,
dass uns die Berufung auf Demokratie und Menschenrechte
durchaus nicht als erstrebenswerte Referenz erscheint.
Wir verfechten weder das eine noch das andere. Hier ist
nur nicht die passende Gelegenheit, ausführlich über
Wesen von Demokratie und Menschenrechten zu
sprechen, sowie über deren Divergenz zum Evangelium
Gottes. Im obigen Zitat spricht jedoch ein Demokrat
zu Demokraten und erinnert durchaus an demokratisches
Selbstverständnis!
Grundsätzlich will Hellmer nämlich festgehalten wissen:
Das Gewissen des von der allgemeinen Norm Abweichenden
geht im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung
den jederzeit veränderbaren, gesetzlichen Weisungen vor.
Auf unseren Fall angewandt hieße das im Klartext:
Wollen die bildungspolitischen Kultusbürokraten in
Bad Hersfeld und andernorts demnach nicht allein
dem Namen nach Demokraten sein, so wären Sie
verpflichtet, unser elterliches Gewissen als einen
„wichtigen Grund“ für eine Ausnahme hinsichtlich
der praktischen Realisierung der Schulpflicht unserer
Kinder anzuerkennen (§ 56 Abs. 2 Hessisches Schul-
gesetz) und damit tatsächlich dem verfassungsgemäßen
Auftrag des Landes Hessen entsprechend handeln,
der in Art. 56 Abs. 7 Satz 2 deutlich formuliert ist.
Mehr noch: man ist – will man nicht als ein
heuchlerischer Schein-Demokrat gelten – zu diesem
Handeln sogar dann verpflichtet, wenn eine abwei-
chende Ausnahmemöglichkeit nicht einmal ausdrück-
lich im Gesetz vorgesehen wäre!
Ergo kann es einem praktizierenden Demokraten in Hessen
doch kaum einfacher gemacht werden, dem gebundenen Ge-
wissen eines besorgten Vaters und einer besorgten
Mutter Rechnung zu tragen, als durch die bestehenden und
deutlich formulierten Rechtsgrundlagen bereits gegeben!
In der Hoffnung, dass Sie künftig weise Entscheidungen
treffen, indem Sie von weiteren Maßnahmen gegen uns
absehen, grüßen hochachtungsvoll
Thomas J. Schaum
Marit Schaum
- Hans-Eckbert Treu. Zwangsanstalt Schule - Dressur zum Einheitsmenschen.
Walter-Verlag, 1989
- Bußgeldbescheid des Landratsamtes Bayreuth, vom 31.12.1991
- Leipziger Volkszeitung, vom 09./10.03.1996
- Journal of School Health, Heft 2, 1986 (zitiert bei: Treu, Zwangsanstalt
Schule)
- Jörg Ruhloff. Das ungelöste Normproblem der Pädagogik.
Quelle & Meyer, 1979
- Joachim Hellmer. Anpassung oder Widerstand? Der Bürger als Souverän
- Grenzen staatlicher Disziplinierung. Zürich/Osnabrück, 1987
(zitiert bei: Treu, Zwangsanstalt Schule)
Anlagen
- Ihre Anhörungsformulare
- 1 Duplikat unseres Schreibens
vom 22.03.1996 an das Staatliche Schulamt in Bad Hersfeld
- eine kleine Auswahl unserer Verteiltraktate, in denen es um die Fragen geht:
1. Wer ist Jesus
Christus?
2. Was heißt
"Evangelium" laut Zeugnis der Heiligen Schrift?
3. Wer ist ein
Christ?